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   VG Berlin, 08.06.2022 - 38 K 600.20 V   

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VG Berlin, 08.06.2022 - 38 K 600.20 V (https://dejure.org/2022,20091)
VG Berlin, Entscheidung vom 08.06.2022 - 38 K 600.20 V (https://dejure.org/2022,20091)
VG Berlin, Entscheidung vom 08. Juni 2022 - 38 K 600.20 V (https://dejure.org/2022,20091)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen

    Auszug aus VG Berlin, 08.06.2022 - 38 K 600.20
    Bei § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1374] Rn. 28; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 - VG 38 K 2.19 V -, juris Rn. 18ff., und - VG 38 K 71.19 V -, juris Rn. 20ff.).

    So kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 S. 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1377f.] Rn. 48; dahin tendierend zuvor bereits Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [137f.]; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1343]).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Berlin, 08.06.2022 - 38 K 600.20
    Mit dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Familie ist aber eine typisierende Betrachtung des Gesetzgebers zu vereinbaren, wonach in dieser Konstellation "eine bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte engere Beziehung" zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 45/18 -, Asylmagazin 2019, 311, juris Rn. 17f.; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, BVerfGE 136, 382 [Großeltern als Vormund], juris Rn. 22f. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EGMR).
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus VG Berlin, 08.06.2022 - 38 K 600.20
    Mit dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Familie ist aber eine typisierende Betrachtung des Gesetzgebers zu vereinbaren, wonach in dieser Konstellation "eine bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte engere Beziehung" zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 45/18 -, Asylmagazin 2019, 311, juris Rn. 17f.; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, BVerfGE 136, 382 [Großeltern als Vormund], juris Rn. 22f. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EGMR).
  • BVerwG, 25.06.1997 - 1 B 236.96

    Ausländerrecht - Begriff der außergewöhnlichen Härte in § 22 AuslG

    Auszug aus VG Berlin, 08.06.2022 - 38 K 600.20
    Da für die Prüfung lediglich familienbezogene Umstände zu berücksichtigen sind, und nicht die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 -, juris Rn. 9), bleibt außer Betracht, wie sich die Lebensverhältnisse der Klägerin im Sudan darstellen.
  • BGH, 05.09.2018 - XII ZB 224/17

    Familiensache: Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung zur

    Auszug aus VG Berlin, 08.06.2022 - 38 K 600.20
    Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den - gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public - großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 10 C 11/12 -, NVwZ 2013, 427 [429]; BGH, Beschluss vom 5. September 2018 - 13 XII ZB 224/17 -, NZFam 2018, 983 Rn. 15 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 -, NJW-RR 2016, 1161; Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 32 m.w.N.): Mit dem ordre public international ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das deutsche Gericht - hätte es den Prozess entschieden - zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint.
  • BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21

    Beurkundung einer Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nach Eheschließung beim

    Auszug aus VG Berlin, 08.06.2022 - 38 K 600.20
    Anerkennungsfähig ist indes lediglich eine Vertretung in der Erklärung (sog. Handschuhehe; siehe dazu BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 309/21 -, NJW-RR 2022, 293; Coester, in: MüKo, Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 13 EGBGB Rn. 150 m.w.N.; Ebert, StAZ 2021, 257).
  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Auszug aus VG Berlin, 08.06.2022 - 38 K 600.20
    Dabei erfasst die Bindungswirkung sowohl negative als auch positive Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - BVerwG 1 C 6/21 -, juris Rn. 34 m.w.N.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 6 AsylG Rn. 6; Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AuslR, 32. Edition, Stand. 1. April 2022, § 6 AsylG Rn. 4 m.w.N. auch zur Gegenansicht) und ist diese angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht auf asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten beschränkt (Preisner, ebd., § 6 AsylG Rn. 12) und gilt insbesondere auch für Ansprüche, die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergeben (Preisner, ebd., § 6 AsylG Rn. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18

    Ausländerrecht: Europarechtskonformität des § 36 Abs. 1 AufenthG; Anwendbarkeit

    Auszug aus VG Berlin, 08.06.2022 - 38 K 600.20
    Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - OVG 3 S 109.17 -, juris Rn. 4 m.w.N. und vom 5. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 -, juris Rn. 39).
  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 11.12

    Anerkennung; Anhörung; ausländisches Recht; Ausnahme; Beherrschen der deutschen

    Auszug aus VG Berlin, 08.06.2022 - 38 K 600.20
    Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den - gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public - großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 10 C 11/12 -, NVwZ 2013, 427 [429]; BGH, Beschluss vom 5. September 2018 - 13 XII ZB 224/17 -, NZFam 2018, 983 Rn. 15 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 -, NJW-RR 2016, 1161; Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 32 m.w.N.): Mit dem ordre public international ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das deutsche Gericht - hätte es den Prozess entschieden - zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 3 S 109.17

    Familiennachzug zum als minderjähriger unbegleitet eingereisten Asylbewerber mit

    Auszug aus VG Berlin, 08.06.2022 - 38 K 600.20
    Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - OVG 3 S 109.17 -, juris Rn. 4 m.w.N. und vom 5. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 -, juris Rn. 39).
  • KG, 31.05.2016 - 1 VA 7/15

    Anerkennung eines syrischen Urteils in Ehesachen: Rückwirkende Bestätigung einer

  • VG Berlin, 05.03.2020 - 38 K 71.19

    Erteilung eines Visums zum Nachzug

  • VG Berlin, 13.10.2020 - 12 K 521.19

    Erteilung von Visa zum Familiennachzug

  • VG Berlin, 07.01.2022 - 38 K 380.21
  • VG Berlin, 14.04.2021 - 38 K 84.19
  • VG Berlin, 05.03.2020 - 38 K 2.19

    Erteilung eines Visums zum Nachzug

  • VG Cottbus, 26.10.2021 - 3 M 11/21
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei der im Wege einer Ferntrauung mit dem Vater des Klägers als dessen Bevollmächtigten und der Zuschaltung des Klägers per "Videokonferenz" zur eigenständigen Abgabe des Jaworts um eine nach iranischen Recht wirksame Ehe (zum Prozedere der vor einem Mullah geschlossenen Ehe im Einzelnen Schriftsatz des Klägers vom 03.11.2022 mit Kopie der Heiratsurkunde) handelte (vgl. zum iranischen Eherecht und Formen der Eheschließung etwa Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28.11.2000 - 1Z BR 59/00 -, juris Rn. 11; Enayat in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Iran, S. 33 ff. ) und diese auch in Deutschland anzuerkennen wäre (vgl. zum Problem einer Trauung, bei der nicht beide Partner vor Ort sind, BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - XII ZB 309/21 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 08.06.2022 - 38 K 600/20 V -, juris; Franck, Dänemark-, Handschuh- und jetzt Online-Ehe?, JZ 2023, S. 21, 26 ff.), hat das Interesse an der Führung der Ehe im Bundesgebiet mit Blick auf den Rang des Ausweisungsinteresses zurückzutreten - zumal die Ehe nach der Straftat und nach dem Vorliegen der Ausweisungsverfügung eingegangen worden ist.
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